Das Urteil der Großen Kammer des EGMR vom 5. Mai 2026 in der Sache Yasak/Türkei stellt einen äußerst wichtigen Präzedenzfall im Hinblick auf die nach dem 15. Juli geführten Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation dar.
Die Entscheidung ist nicht lediglich eine Bewertung der Verurteilung des Individualbeschwerdeführers Şaban Yasak; zugleich legt sie einen starken Standard der Europäischen Menschenrechtskonvention dafür fest, innerhalb welcher Grenzen Beweismittel wie „Beziehung“, „Verbindung“, „Verknüpfung“, „frühere Kontakte“, „Tätigkeit innerhalb einer Bildungsstruktur“, „Zeugenaussagen“, „Bank-Asya-Transaktionen“ und „HTS-Daten“ zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit herangezogen werden können, die seit Langem im türkischen Strafverfahren diskutiert werden.
Gegenstand der Entscheidung ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen „Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation“ gemäß Artikel 314/2 des türkischen Strafgesetzbuchs sowie seine Haft- bzw. Gefängnisbedingungen im Gefängnis von Çorum.
Die vor der Großen Kammer behandelte Frage wurde im Wesentlichen unter zwei Rechten geprüft: dem in Artikel 7 der Konvention verankerten Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ sowie dem in Artikel 3 der Konvention garantierten Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.
Das Gericht entschied mit 11 zu 6 Stimmen, dass Artikel 7 verletzt wurde, und mit 9 zu 8 Stimmen, dass auch Artikel 3 verletzt wurde.
Der wichtigste Aspekt dieser Entscheidung besteht darin, dass der EGMR ausdrücklich feststellt, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf „kollektiver Schuld“ oder „Schuld durch Beziehung“ beruhen kann.
Nach Auffassung des Gerichts reicht es bei einem so schweren Vorwurf wie der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation nicht aus, dass sich eine Person in einem bestimmten Umfeld befindet, Kontakt zu bestimmten Personen hat, in der Vergangenheit an bestimmten Bildungsstrukturen beteiligt war oder von einigen Zeugen mit bestimmten Titeln bezeichnet wird.
Strafgerichte müssen anhand konkreter, individualisierter und kontextbezogener Begründungen darlegen, dass die Person die gewaltsamen Ziele und Methoden der Organisation kannte, sich diesen bewusst und willentlich anschloss und ihren Mitgliedschaftswillen kontinuierlich zum Ausdruck brachte.
Nach der Formulierung des EGMR müssen neben den materiellen Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Elemente eindeutig festgestellt werden; andernfalls löst sich die Bestrafung vom Prinzip der „persönlichen Schuld“ und verletzt Artikel 7 der Konvention.
Die Große Kammer legte besonderen Wert auf das mens rea, also das subjektive Tatbestandselement.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch im türkischen Recht für die Verwirklichung des Tatbestands nach Artikel 314/2 erforderlich, dass die Person wissentlich und willentlich einer bewaffneten Terrororganisation beitritt, deren Natur und gewaltsame Methoden kennt und dennoch ihre Verbindung zur Organisation aufrechterhält.
In diesem Zusammenhang verweist der EGMR auch auf den Ansatz des Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) zum „direkten Vorsatz“ und stellt fest, dass ein echter Mitgliedschaftswille nicht mit bloßen Kontakten, sozialen Beziehungen oder früheren religiösen/sozialen/bildungsbezogenen Umfeldern verwechselt werden darf.
Betrachtet man den konkreten Fall des Beschwerdeführers, so zeigt sich, dass sich die nationalen Gerichte auf Elemente wie seine angeblichen Rollen innerhalb der Bildungsstruktur, Zeugenaussagen, die ihn mit Aufgaben wie „BTM/BBTM“ in Verbindung bringen, bestimmte Kontakte in HTS-Daten sowie Bank-Asya-Transaktionen und Sozialversicherungsdaten stützten.
Nach Auffassung des EGMR besteht das Problem jedoch nicht im Vorhandensein dieser Beweismittel an sich, sondern darin, dass die nationalen Gerichte nicht erläutert haben, wie sie aus diesen Beweisen zu dem Schluss gelangt sind, dass der Beschwerdeführer die terroristische Natur der Organisation kannte, ihre gewaltsamen Ziele teilte und ihr wissentlich und willentlich beitrat.
Mit anderen Worten hat der EGMR nicht nur die Frage gestellt „Gibt es Beweise?“, sondern ist weitergegangen und hat gefragt: „Beweisen diese Beweise tatsächlich das subjektive Tatbestandselement?“
In dieser Hinsicht stellt die Entscheidung eine Fortführung und Erweiterung der Yalçınkaya-Entscheidung dar.
In der Yalçınkaya-Entscheidung wurde kritisiert, dass Beweise wie die Nutzung von ByLock, Bank Asya sowie Mitgliedschaften in Gewerkschaften oder Vereinen automatisch zu einer Schuldannahme führten.
In der Yasak-Entscheidung wurde hingegen eine Verurteilung geprüft, die nicht auf ByLock basiert, sondern vor allem auf Zeugenaussagen, Behauptungen über Bildungsstrukturen sowie HTS- und finanziellen/sozialen Daten.
Die Große Kammer stellte fest, dass sich das grundlegende Problem trotz der größeren Vielfalt an Beweisen nicht geändert hat: Eine Verurteilung kann nicht erfolgen, ohne dass alle Tatbestandsmerkmale individualisiert dargelegt werden.
Ein besonders starker Aspekt der Entscheidung für die anwaltliche Praxis ist die Betonung des „Zeitfaktors“.
Der EGMR stellt fest, dass die nationalen Gerichte bestimmte Handlungen des Beschwerdeführers rückwirkend als Grundlage für eine Bestrafung herangezogen haben, indem sie diese Struktur später als Terrororganisation qualifizierten.
Im Strafrecht ist jedoch entscheidend, was die Person zum Zeitpunkt der angeblichen Handlungen wusste, mit welchem Vorsatz sie handelte, welche Eigenschaften der Organisation ihr bekannt waren und welchen konkreten Beitrag sie dennoch geleistet hat.
Das Gericht betonte, dass eine frühere Rolle im Bildungsbereich für sich genommen nicht zeigt, dass eine persönliche, funktionale oder hierarchische Verbindung zu einer strategischen oder gewaltorientierten Struktur besteht.
Diese Feststellung ist für eine große Anzahl von Fällen in der Türkei von unmittelbarer Bedeutung.
Denn in vielen Verurteilungen wurden soziale, berufliche, religiöse, bildungsbezogene oder finanzielle Kontakte vor 2013 oder 2016 nachträglich im Lichte späterer Organisationsbewertungen als Grundlage für Bestrafungen herangezogen.
Die Yasak-Entscheidung zeigt, dass dieser Ansatz im Hinblick auf Artikel 7 der Konvention erhebliche Probleme verursacht.
Ein Gericht kann eine Handlung nicht automatisch als Straftat qualifizieren, indem es spätere politische, rechtliche oder sicherheitsbezogene Bewertungen heranzieht.
Insbesondere wenn eine Struktur über viele Jahre hinweg in der Gesellschaft in unterschiedlichen Erscheinungsformen existierte, müssen Strafgerichte die individuelle Schuld besonders sorgfältig feststellen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung ist ihr Umgang mit Behauptungen über „Bildungs-“ oder „Studentenstrukturen“.
Der EGMR stellte fest, dass die Rolle des Beschwerdeführers im Bildungsbereich betont wurde, jedoch keine persönliche, funktionale oder hierarchische Verbindung zu strategischen, operativen oder gewaltbezogenen Strukturen der Organisation nachgewiesen wurde.
Dies ist ein äußerst starkes Argument für die Verteidigung.
Denn Tätigkeiten wie das Arbeiten in einer Bildungseinrichtung, das Wohnen in Studentenunterkünften, die Teilnahme an Gesprächen, das Auftreten als Verantwortlicher für Studenten oder Kontakte zu bestimmten Personen zeigen nicht automatisch, dass eine Person die gewaltsamen Ziele einer bewaffneten Terrororganisation kennt und unterstützt.
Das Gericht stellte klar, dass strafrechtliche Verantwortlichkeit auf „konkreter Verbindung“, „konkretem Wissen“, „konkretem Vorsatz“ und „konkretem Beitrag“ beruhen muss.
Der EGMR stellte fest, dass die nationalen Gerichte das mens rea des Beschwerdeführers nicht bewertet, sondern lediglich die Beweise aufgelistet und daraufhin eine Verurteilung ausgesprochen haben.
Diese Feststellung enthält zugleich eine grundlegende Kritik an vielen begründeten Entscheidungen in der Türkei: Eine Begründung darf nicht nur aus einer Liste von Beweisen bestehen.
Das Gericht muss erläutern, welches Tatbestandsmerkmal durch welches Beweismittel wie nachgewiesen wird.
Insbesondere bei einem schweren Delikt wie der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation reicht es nicht aus, dass das Gericht einfach feststellt, der Angeklagte habe Vorsatz gehabt; vielmehr muss es darlegen, durch welche Tatsachen, zu welchen Zeitpunkten, durch welche Handlungen, auf welchem Wissensstand und in welcher Kontinuität dieser Vorsatz entstanden ist.
Andernfalls verletzt die Verurteilung die Prinzipien der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit.
Die Entscheidung ist auch im Hinblick auf Artikel 3 der Konvention von Bedeutung.
Der EGMR bewertete die Haftbedingungen im Gefängnis von Çorum insgesamt und kam zu dem Schluss, dass Faktoren wie überfüllte Zellen, unzureichende Sanitäranlagen, Schlafen auf dem Boden sowie durch künstliches Licht und Lärm beeinträchtigter Schlaf zusammen die Schwelle zur erniedrigenden Behandlung überschreiten.
Besonders wurde der Grundsatz „ein Gefangener, ein Bett“ hervorgehoben; zudem wurden Überbelegung und die Dauer der schlechten Bedingungen berücksichtigt.
Dass die Entscheidung zu Artikel 3 mit 9 zu 8 Stimmen getroffen wurde, zeigt jedoch, dass innerhalb des Gerichts erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
Einige Richter lehnten eine Verletzung ab, da der persönliche Raum nicht stets unter 3 m² gefallen sei.
Die Mehrheit berücksichtigte jedoch nicht nur die Quadratmeterzahl, sondern die Gesamtwirkung der Bedingungen, einschließlich Schlafqualität, Hygiene, allgemeiner Überbelegung und Dauer.
Dieser Ansatz zeigt, dass bei Beschwerden über Haftbedingungen nicht nur der persönliche Raum, sondern die Gesamtheit der Lebensbedingungen dokumentiert werden muss.
Im Hinblick auf die Entschädigung stellte der EGMR fest, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel 7 für sich genommen ausreichend ist und sprach keine zusätzliche immaterielle Entschädigung zu.
Das Gericht betonte jedoch, dass der Beschwerdeführer im nationalen Recht gemäß Artikel 311/1-f der Strafprozessordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann und dass dies der geeignetste Weg zur Behebung der Verletzung ist.
Dies ist in der Praxis von großer Bedeutung.
Denn die eigentliche Wirkung der Entscheidung besteht nicht nur in der Feststellung einer Verletzung, sondern in der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens und einer Neubewertung der Verurteilung im Lichte der vom EGMR aufgestellten Kriterien.
Der EGMR sprach dem Beschwerdeführer wegen der Verletzung von Artikel 3 eine immaterielle Entschädigung von 2.800 Euro sowie 9.050 Euro für Kosten und Auslagen zu.
Materielle Schadensersatzansprüche und andere Forderungen wurden abgelehnt.
Zusammenfassend stellt die Yasak/Türkei-Entscheidung für die nach dem 15. Juli geführten Verfahren klar und deutlich fest: Strafverfahren dürfen nicht auf kollektiven Annahmen, rückwirkenden Bewertungen, abstrakten Organisationsdarstellungen oder bloßen Verknüpfungen beruhen.
Für eine Verurteilung müssen die persönliche Schuld, der Vorsatz, das Wissen um die gewaltsamen Ziele der Organisation sowie die bewusste und willentliche Beteiligung konkret nachgewiesen werden.
Ohne diese Voraussetzungen verletzt eine Verurteilung die in Artikel 7 der Konvention verankerten Prinzipien der Gesetzmäßigkeit, Vorhersehbarkeit und persönlichen Schuld.
Allgemeine und persönliche Bewertung
Die Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 5. Mai 2026 in der Sache Yasak/Türkei stellt einen äußerst wichtigen Wendepunkt für die nach dem 15. Juli geführten Strafverfahren dar.
Das Gericht stellte fest, dass bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein grundlegendes strafrechtliches Prinzip verletzt wurde: Eine Person darf nicht bestraft werden, ohne dass ihre persönliche Schuld und ihr Vorsatz konkret nachgewiesen werden.
Im Zentrum dieser Entscheidung steht das mens rea, also das subjektive Tatbestandselement.
Nach Auffassung des EGMR haben die nationalen Gerichte zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bestimmte Rollen innerhalb einer Bildungsstruktur innehatte, in Zeugenaussagen erwähnt wurde und Beweise wie HTS-Daten und Bank-Asya-Transaktionen vorlagen; sie haben jedoch nicht dargelegt, wie diese Beweise belegen, dass der Beschwerdeführer die gewaltsamen Ziele der Organisation kannte, sich ihnen bewusst anschloss und seinen Mitgliedschaftswillen aufrechterhielt.
Die Botschaft der Großen Kammer ist eindeutig: Eine Person kann nicht allein aufgrund früherer Kontakte, ihres sozialen Umfelds, ihrer Bildungstätigkeiten, abstrakter Zeugenaussagen oder späterer allgemeiner Organisationsbewertungen verurteilt werden.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit muss auf individueller und konkreter Schuld beruhen, nicht auf kollektiven Annahmen.
Die Entscheidung ist insbesondere im Hinblick auf den Zeitfaktor von großer Bedeutung.
Der EGMR betonte, dass sorgfältig geprüft werden muss, was die Person zum Zeitpunkt der angeblichen Handlungen wusste, mit welchem Vorsatz sie handelte und ob sie sich der gewaltsamen Natur der Organisation bewusst war.
Eine spätere Einstufung als Terrororganisation kann frühere Kontakte oder Tätigkeiten nicht automatisch kriminalisieren.
Daher stellt die Yasak-Entscheidung eine Fortsetzung der Yalçınkaya-Entscheidung dar, geht jedoch darüber hinaus.
Denn hier geht es nicht nur um ByLock oder ein bestimmtes digitales Beweismittel.
Der EGMR stellte klar, dass selbst bei einer Vielzahl von Beweisen wie Zeugenaussagen, Bildungsstrukturbehauptungen, HTS-Daten, Bank-Asya-Transaktionen und Sozialversicherungsdaten eine Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn das subjektive Tatbestandselement individuell nachgewiesen wird.
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betrifft die Haftbedingungen.
Der EGMR stellte fest, dass die Überbelegung, das Schlafen auf dem Boden, unzureichende Hygienebedingungen, Lärm und schlechte Schlafverhältnisse im Gefängnis von Çorum zusammengenommen eine Verletzung von Artikel 3 darstellen.
Zusammenfassend erinnert die Yasak/Türkei-Entscheidung viele Verfahren in der Türkei an ein starkes rechtliches Prinzip: Im Strafrecht wird die Tat am Individuum nachgewiesen, nicht anhand von Umfeld, Beziehungen, früheren Kontakten oder allgemeinen Annahmen.
Für eine Verurteilung reicht es nicht aus, Beweise aufzuzählen; vielmehr muss klar dargelegt werden, wie jedes Beweismittel die materiellen und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Diese Entscheidung ist für die Verteidigung nicht nur eine Feststellung einer Verletzung, sondern zugleich ein äußerst starkes Präzedenzurteil der Großen Kammer, das bei Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens, bei Diskussionen über das mens rea sowie bei unbegründeten Verurteilungen effektiv genutzt werden kann.
