JENSEITS EINES EINZELNEN STRAFVERFAHRENS: DIE EIGENTLICHE BEWÄHRUNGSPROBE DES VERTRAUENS IN DEN RECHTSSTAAT
Signature: 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

JENSEITS EINES EINZELNEN STRAFVERFAHRENS: DIE EIGENTLICHE BEWÄHRUNGSPROBE DES VERTRAUENS IN DEN RECHTSSTAAT

Die Erklärung des Menschenrechtskommissars des Europarates vom 10. Juli 2026 zu Ekrem İmamoğlu und den weiteren Angeklagten im Verfahren betreffend die Stadtverwaltung von Istanbul hat die seit geraumer Zeit andauernde Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz und das Recht auf ein faires Verfahren in der Türkei erneut in den Mittelpunkt gerückt. Ebenso bedeutsam wie der Inhalt der Erklärung ist jedoch die Art und Weise, wie auf sie reagiert wird. Denn im Kern geht es nicht lediglich um ein Strafverfahren gegen einen bestimmten politischen Akteur. Die eigentliche Frage lautet vielmehr, ob das Vertrauen der Öffentlichkeit gewahrt werden kann, dass ein Verfahren mit schwerwiegenden Vorwürfen, Hunderten von Angeklagten und erheblichem öffentlichen Interesse tatsächlich fair durchgeführt wird.

Zunächst ist es erforderlich, die maßgeblichen Begriffe voneinander abzugrenzen. Der Menschenrechtskommissar des Europarates ist kein Gericht. Er entscheidet weder über Schuld oder Unschuld einer Person noch ersetzt er die nationalen Gerichte oder erlässt eine verbindliche Entscheidung über den Ausgang eines Strafverfahrens. Daher darf seine Erklärung nicht wie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte behandelt werden.

Ebenso unzutreffend wäre es jedoch, die Erklärung auf das Niveau einer gewöhnlichen politischen Stellungnahme herabzusetzen. Der Auftrag des Kommissars besteht darin, den Schutz der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten des Europarates zu überwachen, auf problematische Entwicklungen aufmerksam zu machen und die Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention anzuhalten. Auch wenn die Erklärung daher keine bindende gerichtliche Entscheidung darstellt, handelt es sich gleichwohl um eine institutionelle Mahnung, die vor dem Hintergrund der Verpflichtungen der Türkei aus der Konvention mit der gebotenen Ernsthaftigkeit behandelt werden sollte.

Im Mittelpunkt der Erklärung stehen insbesondere der Zugang der Verteidigung zu den Akten und den Beweismitteln, die Möglichkeit, die Untersuchungshaft wirksam anzufechten, das Recht der Angeklagten, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, ihre Verteidigung umfassend vorzutragen, der Grundsatz der Waffengleichheit, die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Justiz sowie die Verpflichtung, Vorwürfe der Misshandlung wirksam, unabhängig und unparteiisch zu untersuchen.

Dabei ist ein entscheidender Punkt hervorzuheben: Keine der in der Erklärung angesprochenen Behauptungen wird allein dadurch zu einer feststehenden Tatsache, dass sie erhoben wurde. Die rechtsstaatlich angemessene Reaktion besteht daher nicht darin, diese Vorwürfe als erwiesen zu wiederholen, sondern die zuständigen Behörden aufzufordern, sie transparent zu prüfen und der Öffentlichkeit nachvollziehbare sowie überprüfbare Antworten zu geben.

In einem Strafverfahren bemisst sich Gerechtigkeit nicht allein nach dem letztlich ergehenden Urteil. Ebenso bedeutsam ist das Verfahren selbst – von seinem Beginn bis zu seinem Abschluss. Wird geltend gemacht, dass ein Angeklagter keinen wirksamen Zugang zu den wesentlichen Beweismitteln der Ermittlungsakte hatte, die Gründe seiner Untersuchungshaft nicht wirksam bestreiten konnte oder von wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, betrifft dies unmittelbar das Recht auf Verteidigung. Dieses Recht ist kein Gnadenakt des Staates, sondern ein Grundrecht, das sowohl durch Artikel 36 der Verfassung der Republik Türkei als auch durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird.

Der Grundsatz der Waffengleichheit ist in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung. Er verlangt nicht, dass Anklage und Verteidigung mathematisch identische Möglichkeiten besitzen. Er verlangt jedoch, dass keine Prozesspartei gegenüber der anderen in eine erhebliche und ungerechtfertigte Nachteilsposition gerät. Verfügt die Staatsanwaltschaft über uneingeschränkten Zugang zu einem umfangreichen Ermittlungsakt, zu Beweismitteln und technischen Ressourcen, während der Verteidigung die tatsächliche Möglichkeit genommen wird, dieselben Beweismittel zu prüfen oder hierzu Stellung zu nehmen, genügt die bloße formelle Fortführung des Verfahrens den Anforderungen eines fairen Prozesses nicht. Das Recht auf ein faires Verfahren muss praktisch und wirksam ausgeübt werden können; es darf nicht lediglich auf dem Papier bestehen.

Auch der Umfang des Verfahrens darf bei der Bewertung der Verteidigungsmöglichkeiten nicht außer Acht gelassen werden. Nach den Ausführungen des Kommissars handelt es sich um ein Verfahren mit Hunderten von Angeklagten, einer Anklageschrift von mehreren Tausend Seiten und einer Vielzahl strafrechtlicher Vorwürfe. Gerade in einem derart umfangreichen Verfahren muss ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen Verfahrensbeschleunigung und materieller Gerechtigkeit gewahrt werden. Zwar ist eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zweifellos wichtig; das Ziel der Verfahrensbeschleunigung darf jedoch nicht dazu führen, dass den Angeklagten die Möglichkeit genommen wird, die Akten sorgfältig zu prüfen und ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten. Verfahrensökonomie kann das Recht auf Verteidigung niemals ersetzen.

Ebenso wenig kann es als bloßes Organisationsproblem angesehen werden, wenn Hauptverhandlungen verschiedener Verfahren zeitlich zusammenfallen und Angeklagte sowie ihre Verteidiger gezwungen sind, mehrere Strafverfahren gleichzeitig zu verfolgen. Eine wirksame Verteidigung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt ausreichend Zeit hat, sich auf die Sache vorzubereiten, seinen Mandanten zu konsultieren, die Beweismittel zu analysieren und an der Hauptverhandlung sachgerecht mitzuwirken. Sind diese tatsächlichen Voraussetzungen nicht gewährleistet, besteht die Gefahr, dass die bloße Anwesenheit eines Verteidigers zu einer leeren Formalität wird. Entscheidend ist nicht, dass der Name eines Rechtsanwalts in der Akte erscheint, sondern dass dieser seine Verteidigungsaufgabe tatsächlich und wirksam erfüllen kann.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen auch die Ausführungen des Kommissars zur Untersuchungshaft. Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe. Im Strafverfahren stellt sie eine außergewöhnliche Sicherungsmaßnahme dar, deren Zweck allein darin besteht, den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten. Weder die Schwere der erhobenen Vorwürfe noch das Ausmaß des öffentlichen Interesses vermögen für sich genommen eine lang andauernde Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder andere verfahrensbezogene Risiken müssen anhand konkreter Tatsachen nachgewiesen werden. Darüber hinaus haben die Gerichte darzulegen, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen im jeweiligen Einzelfall nicht ausreichen würden. Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die sich lediglich auf formelhafte oder stereotype Begründungen stützen, beeinträchtigen das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren einen gewählten politischen Amtsträger betrifft, der im Zentrum des öffentlichen politischen Wettbewerbs steht. In einer solchen Konstellation muss die Begründung der Untersuchungshaft besonders klar, nachvollziehbar und überzeugend sein, damit sie das Vertrauen der gesamten Öffentlichkeit gewinnen kann.

An dieser Stelle stellt sich zwangsläufig die Frage, ob ein gewähltes Amt eine Person vor strafrechtlicher Verfolgung schützen darf. Die Antwort lautet selbstverständlich: Nein. Demokratische Legitimation verleiht niemandem strafrechtliche Immunität. Auch gewählte Amtsträger können strafrechtlich verfolgt und vor unabhängigen Gerichten zur Verantwortung gezogen werden. Ebenso wenig darf jedoch die Tatsache, dass jemand ein politisches Amt innehat, dazu führen, dass seine Verteidigungsrechte geschwächt oder Untersuchungshaft zu einer gewöhnlichen Verfahrensmaßnahme gemacht wird. Aus der Sicht des Rechtsstaats gilt ein einfacher Grundsatz: Ein politisches Amt darf weder vor Strafverfolgung schützen noch Anlass für eine strengere prozessuale Behandlung sein.

Aus diesem Grund wäre es verfehlt, die gesamte Diskussion auf die Frage zu reduzieren, ob Ekrem İmamoğlu schuldig oder unschuldig ist. Über die strafrechtliche Verantwortlichkeit entscheidet ausschließlich das zuständige Gericht. Ob dessen Urteil später jedoch von der Gesellschaft als legitim und überzeugend anerkannt wird, hängt maßgeblich davon ab, ob das Verfahren selbst offen, transparent und fair durchgeführt wurde. Ein Urteil, das auf einem Verfahren beruht, in dem die Verteidigungsrechte tatsächlich gewahrt, die Beweise einer wirksamen kontradiktorischen Prüfung unterzogen und Richter gegenüber Anklage und Verteidigung gleichermaßen unparteiisch geblieben sind, besitzt eine wesentlich größere rechtliche Legitimität – selbst für diejenigen, die mit seinem Ergebnis nicht einverstanden sind.

Auch das häufig vorgebrachte Argument, Stellungnahmen internationaler Institutionen stellten eine „Einmischung in innere Angelegenheiten“ dar, muss in seinem rechtlichen Zusammenhang betrachtet werden. Mit dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention hat die Türkei selbst akzeptiert, dass ihre Menschenrechtspraxis einer internationalen Kontrolle unterliegt. Eine solche Kontrolle bedeutet keinen Verlust staatlicher Souveränität. Sie ist vielmehr die rechtliche Folge internationaler Verpflichtungen, die der Staat freiwillig übernommen hat. Selbstverständlich können auch Einschätzungen internationaler Institutionen kritisiert werden. Sollten sie auf unvollständigen Informationen beruhen, eine unnötig politische Sprache verwenden oder den Sachverhalt nicht zutreffend wiedergeben, sind diese Punkte mit rechtlichen Argumenten und überprüfbaren Belegen zu entkräften. Die schwächste denkbare Reaktion besteht jedoch darin, sich mit dem Inhalt der Kritik überhaupt nicht auseinanderzusetzen und stattdessen lediglich ihre Herkunft anzugreifen.

Meines Erachtens sollte die angemessene Reaktion auf die Erklärung des Kommissars daher nicht darin bestehen, sämtliche Kritik reflexartig zurückzuweisen. Vielmehr sollten die Justizbehörden und die übrigen zuständigen staatlichen Stellen auf jede ernsthafte Behauptung mit konkreten und transparenten Antworten reagieren.

Insbesondere bedürfen folgende Fragen einer klaren Antwort:

  • In welchem Umfang wurde der Verteidigung tatsächlich wirksamer Zugang zur Ermittlungsakte gewährt?
  • Auf welche konkreten Tatsachen stützt sich die Fortdauer der Untersuchungshaft?
  • Auf welcher rechtlichen Grundlage beruhen etwaige Einschränkungen der Anwesenheit der Angeklagten während der Hauptverhandlung?
  • Wurden der Verteidigung tatsächlich ausreichend Zeit und angemessene Möglichkeiten zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Verteidigung eingeräumt?
  • Wurden Vorwürfe der Misshandlung durch unabhängige, unparteiische und wirksame Ermittlungen untersucht?

Überzeugende Antworten auf diese Fragen schützen nicht nur die Rechte der Angeklagten, sondern zugleich auch die institutionelle Glaubwürdigkeit und Autorität der Justiz selbst.

In einem Rechtsstaat entsteht Vertrauen in die Justiz nicht dadurch, dass Gerichte jeder Kritik entzogen werden. Vertrauen entsteht vielmehr dann, wenn Gerichtsverfahren überprüfbar sind, gerichtliche Entscheidungen nachvollziehbar begründet werden und die verfahrensrechtlichen Garantien fair und konsequent angewandt werden. Die eigentliche Stärke einer unabhängigen Justiz liegt darin, nachweisen zu können, dass sie sich außerhalb politischer Auseinandersetzungen bewegt und jedem Menschen – unabhängig von seiner Identität oder politischen Überzeugung – dieselben rechtsstaatlichen Garantien gewährt.

Die heute im Zusammenhang mit Ekrem İmamoğlu und den weiteren Angeklagten diskutierten Verfahrensgarantien können morgen für einen Menschen mit völlig anderen politischen Überzeugungen, für einen Journalisten, einen Beamten oder jeden anderen Bürger von gleicher Bedeutung sein. Das Recht auf ein faires Verfahren zu verteidigen bedeutet daher nicht, eine bestimmte Person oder eine bestimmte politische Bewegung zu verteidigen. Es bedeutet vielmehr, den Grundsatz zu schützen, dass die Strafgewalt des Staates stets den Grenzen des Rechts unterworfen bleibt.

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Erklärung des Menschenrechtskommissars des Europarates weder einer strafrechtlichen Verurteilung noch einem Freispruch gleichkommt. Ebenso wenig kann sie jedoch als gewöhnliche politische Stellungnahme ohne rechtliche Bedeutung abgetan werden. Vielmehr wirft sie gewichtige Fragen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei, der wirksamen Ausübung der Verteidigungsrechte sowie des Ausnahmecharakters der Untersuchungshaft auf. Die überzeugendste Antwort auf diese Fragen besteht nicht in entschiedenen politischen Erklärungen, sondern in der Durchführung eines Strafverfahrens, das nachweislich fair, transparent und vollständig ist.

Letztlich gilt:

Die eigentliche Bewährungsprobe eines Rechtsstaats besteht nicht darin, das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens im Voraus festzulegen, sondern sicherzustellen, dass – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – jeder Mensch darauf vertrauen kann, dass die Entscheidung in einem fairen Verfahren zustande gekommen ist.

QUELLEN

  1. Menschenrechtskommissar des Europarates, Erklärung zu den Verfahren gegen Ekrem İmamoğlu und die weiteren Angeklagten im Zusammenhang mit der Stadtverwaltung von Istanbul, 10. Juli 2026.
  2. Verfassung der Republik Türkei, Artikel 36.
  3. Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 5 und 6.
  4. Einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu:
    • dem Recht auf ein faires Verfahren,
    • der Waffengleichheit,
    • der richterlichen Unabhängigkeit,
    • den Verteidigungsrechten,
    • dem Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie
    • der Unschuldsvermutung.
Leave a Comment

Comments

No comments yet. Why don’t you start the discussion?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert