DAS ZEUGNIS EINER OBERLEUTNANTIN – DAS SCHWEIGEN DES STAATES

DAS ZEUGNIS EINER OBERLEUTNANTIN – DAS SCHWEIGEN DES STAATES

Der bewaffnete Putschversuch vom 15. Juli 2016 stellte einen schwerwiegenden Angriff auf die demokratische Ordnung dar. Diese Feststellung steht außer Zweifel. Die eigentliche Bewährungsprobe eines Rechtsstaats endet jedoch nicht in der Nacht, in der ein Putsch niedergeschlagen wird – sie beginnt am Morgen danach. Ein Staat ist nur dann legitim, wenn er selbst angesichts der schwersten gegen ihn gerichteten Straftaten an das Recht gebunden bleibt. In dem Augenblick jedoch, in dem er Folter, unter Zwang erlangte Aussagen oder unbegründete Beschuldigungen als unvermeidliche Folge „außergewöhnlicher Umstände“ akzeptiert, untergräbt er mit eigener Hand genau jene Ordnung, die er zu verteidigen vorgibt. Deshalb stellt die Aussage der ehemaligen Oberleutnantin Kübra Yavuz in der am 10. Juli 2026 veröffentlichten Dokumentation ZEUGIN / Nach Jener Nacht nicht lediglich die Behauptung eines persönlichen Unrechts dar. Sie wirft vielmehr eine grundlegende Frage nach Staat und Rechtsstaatlichkeit auf, auf die die politischen Verantwortlichen seit zehn Jahren keine Antwort gegeben haben.

Am 15. Juli war Kübra Yavuz als Protokolloffizierin im Hauptquartier des Generalstabs eingesetzt. Auf Videoaufnahmen ist zu sehen, wie sie den damaligen Leiter des Nationalen Nachrichtendienstes (MİT), Hakan Fidan, nach dessen Besuch aus dem Hauptquartier begleitet. In der Dokumentation erklärt sie, diese Aufgabe habe zu ihren routinemäßigen dienstlichen Pflichten gehört. Sie habe weder im Voraus Kenntnis vom Besuch Hakan Fidans noch vom Inhalt des Gesprächs gehabt. Nach ihrer Wahrnehmung hätten Hulusi Akar und Hakan Fidan nach ihrem Treffen ausgesprochen entspannt gewirkt; kurze Zeit später habe sie tief fliegende Flugzeuge und anschließend Schüsse gehört. Für sich genommen beweisen diese Beobachtungen weder, dass der Putschversuch im Voraus bekannt gewesen sei, noch dass die Ereignisse geplant oder inszeniert worden seien. Es ist nicht Aufgabe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, bloßen Verdacht an die Stelle gerichtlicher Feststellungen zu setzen. Gleichwohl verleihen diese Umstände der öffentlichen Forderung nach einer vollständigen Offenlegung der offiziellen Zeitleiste der kritischen Stunden des 15. Juli, der Gesprächsprotokolle sowie der damals erteilten Befehle zusätzliches Gewicht und rechtliche Legitimität.

Das eigentliche rechtliche Gewicht der Dokumentation liegt jedoch in den Schilderungen von Kübra Yavuz über ihre Vernehmung im Generalstab am 2. August 2016. Sie trägt vor, bedroht worden zu sein, mit verbundenen Augen und gefesselten Händen auf den Schießstand des Hauptquartiers gebracht worden zu sein, dort Schreie, Schläge und die Geräusche von Elektroschocks gehört zu haben, Soldaten gesehen zu haben, die schwer misshandelt worden seien, und schließlich zur Unterzeichnung einer bereits vorbereiteten Aussage gedrängt worden zu sein. In ihrer Darstellung werden auch die Namen Zekai Aksakallı, İrfan Özsert und Ömer Ertuğrul Erbakan genannt. Hinsichtlich dieser Personen gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Die erhobenen Vorwürfe dürfen nicht so dargestellt werden, als wären sie bereits durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt worden. Genau derselbe Grundsatz schützt jedoch auch Kübra Yavuz. Der Staat kann nicht einerseits den Ruf hochrangiger Amtsträger schützen und andererseits die Aussage einer angeklagten Offizierin von vornherein als wertlos behandeln.

Hinzu kommt, dass diese Vorwürfe nicht erst im Jahr 2026 – viele Jahre nach den Ereignissen – erhoben wurden. Bereits im Jahr 2017 erklärte Kübra Yavuz in einer öffentlich bekannt gewordenen Verteidigungserklärung, ihre Aussage im Generalstab unter Androhung der Todesstrafe abgegeben zu haben. Am 19. April 2018 sagte sie zudem im Verfahren gegen ihren Ehemann vor dem 24. Schwurgericht Ankara aus, sie sei zwei Tage lang auf dem Schießstand festgehalten, mit verbundenen Augen und gefesselten Händen misshandelt sowie gezwungen worden, eine ihr diktierte Aussage zu unterschreiben. Das Gericht nahm diese Angaben ernst und forderte den Generalstab auf, die Identität und die Anschriften der an der Vernehmung beteiligten Personen mitzuteilen. In seiner Antwort vom 29. Mai 2018 räumte der Generalstab ein, dass nach dem Putschversuch im Hauptquartier tatsächlich vergleichbare Vernehmungen zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durchgeführt worden seien. Zugleich erklärte er jedoch, die Identität der vernehmenden Personen nicht feststellen zu können; entsprechende Informationen oder Unterlagen seien nicht auffindbar. Genau hierin liegt der entscheidende rechtliche Kern dieses Falles.

Wenn im am stärksten gesicherten militärischen Hauptquartier der Republik Türkei nicht mehr festgestellt werden kann, wer Dienst hatte, welches Personal auf wessen Befehl das Gebäude betrat, welchen Personen Festgenommene übergeben wurden oder wer die Vernehmungsräume nutzte, kommen nur zwei Erklärungen in Betracht. Entweder ist das grundlegende staatliche Dokumentationssystem zusammengebrochen oder die vorhandenen Unterlagen wurden niemals Gegenstand einer wirksamen Untersuchung. Beide Möglichkeiten begründen die Verantwortung der politischen Führung. Die Erklärung, „damals herrschte Chaos“, stellt keinerlei rechtliche Rechtfertigung dar. Im Gegenteil: Gerade weil sich die ihrer Freiheit beraubten Personen vollständig unter staatlicher Kontrolle befanden, waren die Pflichten des Staates zur Dokumentation, Überwachung und Kontrolle besonders weitreichend. Ein militärisches Hauptquartier darf niemals zu einem rechtsfreien Ort anonymer Vernehmungen werden. Kann der Staat die mutmaßlichen Täter von Handlungen, die sich in seinen eigenen Einrichtungen ereignet haben sollen, nicht identifizieren, wird Straflosigkeit nicht bloß zum Ergebnis institutionellen Versagens – sie wird zu einem vom Staat selbst hervorgebrachten System.

Artikel 17 der Verfassung der Republik Türkei verbietet Folter, Misshandlung und jede mit der Menschenwürde unvereinbare Behandlung ausnahmslos. Artikel 15 garantiert darüber hinaus, dass selbst in Zeiten des Krieges oder des Ausnahmezustands die körperliche und geistige Unversehrtheit des Menschen unantastbar bleibt. Ebenso untersagt Artikel 148 der türkischen Strafprozessordnung ausdrücklich Vernehmungsmethoden, welche den freien Willen einer Person beeinträchtigen, insbesondere Misshandlung, Folter, körperliche oder psychische Erschöpfung, Täuschung, Zwang oder Drohung. Zudem bestimmt die Vorschrift unmissverständlich, dass auf diese Weise erlangte Aussagen selbst dann nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen, wenn die betroffene Person ihrer Verwendung später zustimmen sollte. Nach Artikel 38 der Verfassung darf außerdem niemand gezwungen werden, sich selbst oder nahe Angehörige zu belasten; rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen nicht zur Grundlage gerichtlicher Entscheidungen gemacht werden. Sollten die von Kübra Yavuz geschilderten Vernehmungsmethoden zutreffen, handelt es sich daher nicht lediglich um ein disziplinarrechtliches Fehlverhalten, sondern um einen schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich sowohl des absoluten Folterverbots als auch des Rechts auf ein faires Verfahren.

Eine unter Zwang erlangte Aussage schadet nicht nur der Person, die sie abgegeben hat. Jeder darin genannte Name, jedes auf dieser Aussage beruhende Ermittlungsverfahren und jede daraus entwickelte staatliche Darstellung geraten zwangsläufig unter rechtlichen Verdacht. Wurde ein Dokument, das angeblich unter Folter unterschrieben wurde, in Verfahren gegen andere Angeklagte verwendet, besteht die Aufgabe der Gerichte nicht darin, den Inhalt dieser Erklärung erneut zu lesen, sondern die Rechtswidrigkeit ihrer Entstehung aufzuklären. Die Wahrheit lässt sich nicht durch Folter ermitteln. Folter führt eine Untersuchung nicht zur Wahrheit, sondern zu dem Ergebnis, das der Vernehmende erreichen möchte. Aus diesem Grund schwächt die Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen den Kampf gegen die Verantwortlichen des Putschversuchs nicht. Im Gegenteil: Sie stärkt die Legitimität der Strafverfolgung, weil sie gewährleistet, dass tatsächliche Täter auf der Grundlage rechtmäßig erhobener Beweise verurteilt und Unschuldige von Schuldigen unterschieden werden.

Auch das Türkische Verfassungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, dass der Staat bei jeder vertretbar erscheinenden Behauptung einer Misshandlung verpflichtet ist, unverzüglich eine unabhängige, unparteiische und wirksame Untersuchung durchzuführen. In den Entscheidungen Feride Kaya und Hamdiye Aslan stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass Verzögerungen, Untätigkeit oder Untersuchungspraxen, welche staatliche Bedienstete faktisch vor Verantwortung schützen, selbst eine verfahrensrechtliche Verletzung des Folterverbots darstellen. Auch nach Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt das Folterverbot absolut. Weder ein Ausnahmezustand noch Terrorismus oder ein Putschversuch begründen irgendeine Ausnahme. Der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter äußerte im Jahr 2024 ebenfalls erhebliche Besorgnis über fortdauernde Vorwürfe in der Türkei – insbesondere seit 2016 –, wonach Schläge, Elektroschocks und vergleichbare Methoden eingesetzt worden seien, um Geständnisse zu erzwingen, während gleichzeitig wirksame Ermittlungen regelmäßig ausblieben.

Die Regierung erklärt gegenüber internationalen Institutionen demgegenüber seit Jahren, ihre Politik der „Null-Toleranz gegenüber Folter“ werde konsequent fortgeführt; jede einzelne Beschwerde werde untersucht und die nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustandsmaßnahmen hätten keinerlei Straflosigkeit geschaffen. Im Rechtsstaat sprechen jedoch nicht politische Schlagworte, sondern die Akten. Die Aussagen von Kübra Yavuz befinden sich seit Jahren in gerichtlichen Verfahrensakten. Dass ihre Vernehmung im Hauptquartier des Generalstabs stattfand, wurde durch die offizielle Antwort eben dieser Institution selbst bestätigt. Dennoch wurden die Identitäten der vernehmenden Personen bis heute nicht offengelegt, und der Öffentlichkeit wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, welche staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden. Hinzu kommt, dass einer der in den Vorwürfen genannten Offiziere in den folgenden Jahren zum General befördert wurde. Auch dies begründet berechtigte Zweifel sowohl an der Unabhängigkeit als auch an der Ernsthaftigkeit der geführten Ermittlungen. Der staatlichen Behauptung einer „Null-Toleranz“ steht in diesem konkreten Fall eine Null-Transparenz gegenüber.

Auch der strafprozessuale Status von Kübra Yavuz muss mit besonderer Sorgfalt dargestellt werden. Im sogenannten Generalstabs-Hauptverfahren wurde sie im Jahr 2019 von sämtlichen Anklagepunkten freigesprochen. Im Jahr 2024 hob jedoch die 3. Strafkammer des Kassationshofs den Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung auf; das neue Verfahren begann im Jahr 2025. Eine Aufhebung eines Freispruchs ist keine Verurteilung. Kübra Yavuz heute als „Putschistin“ oder „Mitglied einer terroristischen Organisation“ zu bezeichnen, würde daher gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Betrachtet man jedoch die jahrelange Dauer des Strafverfahrens, die öffentliche Stigmatisierung sowie das fortdauernde Ausbleiben einer Aufklärung der Foltervorwürfe insgesamt, entsteht der Eindruck, dass das Strafverfahren selbst zu einer eigenständigen Form der Bestrafung geworden ist. Die Verantwortung der Regierung ergibt sich daher nicht nur aus den Misshandlungsvorwürfen selbst, sondern ebenso aus ihrem Versagen, innerhalb angemessener Zeit ein rechtsstaatliches und vertrauenswürdiges Verfahren sicherzustellen.

An diesem Punkt besteht die gebotene Reaktion nicht darin, auf der Grundlage einer Dokumentation einen neuen propagandistischen Konflikt zu entfachen. Vielmehr sollte die Generalstaatsanwaltschaft Ankara eine unabhängige und umfassende Untersuchung der Vernehmungen im Hauptquartier des Generalstabs durchführen. Hierzu gehören insbesondere die Sicherung und Auswertung der Dienstpläne für den Zeitraum vom 1. bis 3. August 2016, der Ein- und Ausgangsprotokolle, der Videoaufzeichnungen, der Einsatzbefehle, der Fahrzeugprotokolle sowie der Unterlagen über die Übergabe der festgenommenen Personen. Die Aussagen von Kübra Yavuz und sämtlichen weiteren Personen, die angeben, an demselben Ort festgehalten worden zu sein, sollten unabhängig voneinander aufgenommen werden. Die in den Vorwürfen genannten Amtsträger müssen in einer Weise vernommen werden, die geeignet ist, bestehende Zweifel auszuräumen. Sollten Unterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen sein, muss auch die Verantwortung hierfür untersucht werden. Sämtliche Ermittlungsverfahren und Strafprozesse, in denen die angeblich unter Zwang erlangte Aussage verwendet wurde, sind zu identifizieren und hinsichtlich ihres Beweiswertes erneut zu überprüfen. Gleichzeitig sollten Zeitpunkt, Inhalt und die nach dem Treffen zwischen Hulusi Akar und Hakan Fidan erteilten Anordnungen – unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen – einer parlamentarischen und öffentlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden.

Eine wirksame Untersuchung besteht nicht darin, einem Verfahren lediglich ein Aktenzeichen zuzuweisen und die Akte anschließend jahrelang unbearbeitet liegen zu lassen. Die Ermittlungsbehörde muss gegenüber den in den Vorwürfen genannten militärischen und politischen Kreisen sowohl institutionell als auch tatsächlich unabhängig sein. Opfer und Zeugen müssen ohne Angst vor Druck oder Repressalien aussagen können. Medizinische und psychologische Befunde sind nach den Standards des Istanbul-Protokolls zu bewerten. Befindet sich der überwiegende Teil der Beweismittel in staatlichem Gewahrsam, darf die gesamte Beweislast nicht allein Kübra Yavuz auferlegt werden. In jedem Fall, in dem Unterlagen nicht aufgefunden werden können, muss nachvollziehbar dokumentiert werden, welche Behörde wann nach ihnen gesucht hat und zu welchem Ergebnis diese Suche geführt hat. Andernfalls verliert die Untersuchung ihre Funktion als Instrument zur Wahrheitsfindung und wird stattdessen zu einem bloßen Verfahrensschutzschild, das öffentliche Amtsträger durch Zeitablauf vor Verantwortung bewahrt.

Auch die Regierung kann sich ihrer politischen Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass sie die Angelegenheit ausschließlich den Staatsanwaltschaften überlässt. Aufgabe der Exekutive ist nicht die inhaltliche Steuerung der Ermittlungen. Ihre Verantwortung besteht vielmehr darin, den Erhalt der Beweismittel sicherzustellen, die uneingeschränkte Zusammenarbeit der staatlichen Institutionen zu gewährleisten und zu verhindern, dass die in den Vorwürfen genannten Amtsträger ihre dienstliche Stellung zur Beeinflussung des Verfahrens nutzen können. Obwohl mindestens acht Jahre vergangen sind, seit die Vorwürfe Eingang in die Gerichtsakten gefunden haben, wurde der Öffentlichkeit bis heute kein nachvollziehbarer Überblick über den Stand der Ermittlungen gegeben. Dieses anhaltende institutionelle Schweigen hat das Misstrauen gegenüber dem Staat weiter vertieft. Ebenso wenig darf der Begriff des Staatsgeheimnisses als grenzenloser Schleier dienen, hinter dem Foltervorwürfe verborgen werden. Vertrauliche Informationen können – soweit erforderlich – in nichtöffentlichen Verfahren vor Gerichten oder parlamentarischen Untersuchungskommissionen geprüft werden. Kein Geheimhaltungsregime darf jedoch dazu dienen, schwerwiegende Verletzungen der Menschenwürde der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen.

Die Schlussfolgerung hinsichtlich der Verantwortung der Regierung ist deshalb eindeutig. Die Verantwortung der politischen Führung ergibt sich nicht daraus, dass jede einzelne Aussage von Kübra Yavuz bereits heute als erwiesen anzusehen wäre. Sie ergibt sich vielmehr daraus, dass die Behörden seit Jahren keine unabhängige Untersuchung detaillierter und überprüfbarer Foltervorwürfe durchgeführt haben, obwohl diese längst bekannt waren. Die Exekutive trägt die Verantwortung dafür, dass die ihr unterstehenden Institutionen amtliche Unterlagen sichern, die Staatsanwaltschaften wirksam ermitteln und öffentliche Bedienstete unabhängig von ihrem Rang oder ihrer Funktion zur Rechenschaft gezogen werden. Solange diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, bleibt das entstandene Schweigen nicht neutral. Es schützt die Mächtigen, isoliert diejenigen, die geltend machen, Opfer geworden zu sein, und untergräbt fortlaufend das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz.

Der legitime Weg der Aufarbeitung des 15. Juli besteht nicht darin, den Rechtsstaat außer Kraft zu setzen, sondern ihn für alle gleichermaßen anzuwenden. Derselbe Grundsatz gilt sowohl für die Opfer des Putschversuchs als auch für diejenigen, die später geltend machen, selbst Opfer rechtswidriger Behandlung geworden zu sein. Der Staat erforscht die Wahrheit nicht selektiv. Die Aussage von Kübra Yavuz beantwortet für sich genommen nicht sämtliche offenen Fragen. Sie stellt jedoch derart konkrete und gewichtige Fragen, dass keine Regierung sie ignorieren kann. Solange diese Fragen nicht durch eine unabhängige Justiz, zugängliche amtliche Unterlagen und eine überprüfbare, transparente Untersuchung beantwortet werden, bleibt die Behauptung der Regierung, „wir haben die Demokratie verteidigt“, unvollständig. Denn Demokratie wird nicht nur vor Panzern verteidigt, sondern ebenso vor einem Verdächtigen, dem mit verbundenen Augen die Freiheit entzogen wurde.

QUELLEN UND ANMERKUNGEN

  1. Alesta, TANIK / O Geceden Sonra (ZEUGIN / Nach Jener Nacht), 10. Juli 2026.
  2. T24, Die Oberleutnantin Kübra Yavuz, die Hakan Fidan in der Nacht des 15. Juli verabschiedete: „Meine Aussage im Generalstab wurde unter Androhung der Todesstrafe erzwungen“, 7. März 2017.
  3. Müyesser Yıldız, Ein Gericht verlangte vom Generalstab die Identität der mutmaßlichen Folterer, 22. Juni 2018; Wiedergabe der Antwort des Generalstabs an das 24. Schwurgericht Ankara.
  4. Verfassung der Republik Türkei, Artikel 15, 17 und 38.
  5. Türkische Strafprozessordnung Nr. 5271, Artikel 148 (amtlicher Gesetzestext des Justizministeriums).
  6. Türkisches Verfassungsgericht, Feride Kaya, Individualbeschwerde Nr. 2016/13985, 9. Juni 2020; Hamdiye Aslan, Individualbeschwerde Nr. 2013/2015, 4. November 2015.
  7. Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 3 und Artikel 15 Absatz 2.
  8. Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, Abschließende Bemerkungen zum fünften Staatenbericht der Türkei, CAT/C/TUR/CO/5, 14. August 2024, insbesondere Rn. 20–21.
  9. Offizielle Stellungnahme der Republik Türkei zu den abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses gegen Folter, 2024.
  10. Demirören Haber Ajansı (DHA), Urteile im Generalstabs-Hauptverfahren (Freispruch von Kübra Yavuz), 20. Juni 2019.
  11. Anadolu Ajansı, 149 Angeklagte im Generalstabs-Hauptverfahren zum Putschversuch der FETÖ werden erneut vor Gericht gestellt, 21. Januar 2025.
Leave a Comment

Comments

No comments yet. Why don’t you start the discussion?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert